Die Vermittlerämter führen in Zivilstreitigkeiten nach dem Grundsatz "Zuerst schlichten, dann richten" in der Regel vor jedem Entscheidverfahren einen Schlichtungsversuch durch.

Die Ausnahmen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) abschliessend aufgelistet. So entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 ZPO:
a)im summarischen Verfahren;
b)bei Klagen über den Personenstand;
c)im Scheidungsverfahren;
d)im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
e)bei folgenden Klagen aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
  1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
  2. Feststellungsklagen (Art. 85a SchKG),
  3. Widerspruchsklagen (Art. 106 - 109 SchKG),
  4. Anschlussklagen (Art. 111 SchKG),
  5. Aussonderungs- und Admassierungsklagen (Art. 242 SchKG),
  6. Kollokationsklagen (Art. 148 und 250 SchKG),
  7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
  8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
f)bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
g)bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündigungsklage;
h)wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.


Der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren ist geregelt in Art. 199 ZPO
1Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens
100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens verzichten.
2Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten,
wenn:
a) die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
b) der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
c) in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsetz vom 24. März 1995.

Das Vermittlungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch (vgl. Art. 202 ZPO; nachstehendes Formular) eingeleitet.

Betreffend Notwendigkeit des Schlichtungsverfahrens sowie zu Fragen zur Ehescheidung, zum Eheschutz, Arbeitsrecht, Bauhandwerkerpfandrecht sowie zum gerichtlichen Verbot etc. gibt die Internetseite des Kantonsgerichtes Öffnet Link in neuem Fenster ausführlich Auskunft.


Adressen
In Appenzell Ausserrhoden bestehen drei Vermittleramtskreise:

Kreis 1
umfassend die Gemeinden Herisau, Urnäsch, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt
Vermittleramt Kreis 1
Appenzeller Hinterland
Poststrasse 5
9100 Herisau
Standort:
Haus zum Baumgarten
Erdgeschoss, Büro 43
Christian Rechsteiner
Tel. 071 354 55 95
E-Mail: vermittleramt.hinterland@ar.ch


Kreis 2
umfassend die Gemeinde Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen
Vermittleramt Kreis 2
Appenzeller Mittelland
Landsgemeindeplatz 2
9043 Trogen
 
Pascale Sigg-Bischof
Tel. 071 343 66 72
E-Mail: vermittleramt.mittelland@ar.ch


Kreis 3
umfassend die Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute
Vermittleramt Kreis 3
Appenzeller Vorderland
Kirchplatz 6
9410 Heiden
Standort:
Rathaus
Christian Hofmänner
Tel. 071 898 89 01
E-Mail: vermittleramt.vorderland@ar.ch


Die Aufsicht über die Vermittlerämter wird durch das Obergericht ausgeübt.

Zugehörige Objekte

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